Art. 30 DSGVO schreibt vor, dass jeder Verantwortliche sowie jeder Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis sämtlicher Verarbeitungstätigkeiten erstellen sowie führen muss, wenn darin personenbezogene Daten verarbeitet werden, die deren Zuständigkeit unterliegt. So soll das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten eine essenzielle Basis für eine möglichst exakte Datenschutzdokumentation darstellen und gleichzeitig alle Verantwortliche dabei unterstützen, nach Art. 5 Abs. 2 Datenschutzgrundverordnung nachzuweisen, dass sämtliche Vorgaben aus der Datenschutzgrundverordnung auch wie vorgesehen eingehalten werden – hier wird auch von der Rechenschaftspflicht gesprochen.
Inhalte des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten
Gemäß Art. 30 Absatz 1 DSGVO: Jeder Verantwortliche und ggf.