Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Videoüberwachung

Videoüberwachung wird heute in vielen Bereichen eingesetzt – sei es in Geschäften, an Bahnsteigen, in Schulen, Firmen oder in anderen Einrichtungen. Es gibt kaum eine bessere Möglichkeit, Verbrechen oder Fehlverhalten zu dokumentieren als eine Aufzeichnung auf Band. Allerdings muss beim Thema Videoüberwachung und Datenschutz einiges beachtet werden.

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung – kurz genannt DSGVO – schreibt vor, dass bei einer Videoüberwachung betroffene Personen darüber in Kenntnis gesetzt werden müssen, wenn ihre Daten verarbeitet werden. Aus diesem Grund wird empfohlen, entsprechende Personen zweistufig darüber zu informieren.

– Bei der ersten Stufe handelt es sich um ein Schild zur Videoüberwachung DSGVO, welches Informationen über den Betreiber der Videoüberwachung sowie auch über den Datenschutzbeauftragen enthält. Auch die Speicherdauer und der Verwendungszweck sowie die Rechtsgrundlage sind hier vermerkt.

– Die zweite Stufe des Hinweisschildes stellt ein Informationsdokument dar, welche Betroffene detailliert über seine Rechte hinsichtlich der DSGVO aufklärt. Diese zweistufige Information erfolgt aus diesem Grund, dass Hinweisschilder möglichst transparent und klar für den Leser sein sollen. Die Informationen sollten kurz, prägnant und übersichtlich gehalten werden. Die zweite Stufe bietet dem Leser dann, sofern er interessiert ist, weitere Informationen zum Thema.

Ein wichtiger Tipp

Wichtig ist, ein Hinweisschild bezüglich der Videoüberwachung so zu installieren, dass alle wichtigen Informationen für Betroffene einsehbar sind – und zwar, ehe sie auf Video aufgezeichnet werden. Das Informationsschreiben muss zudem so angebracht sein, dass Betroffene direkt die Möglichkeit haben, außerhalb des Überwachungsbereichs Informationen zu erhalten und dann selbst entscheiden können, ob sie den jeweiligen Bereich betreten. Ein gültiges Kriterium gemäß Schild Videoüberwachung DSGVO ist hier beispielsweise der Verweis auf eine Webseite. Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie darüber hinaus auch bei der PRIOLAN GmbH, die Sie hinsichtlich Videoüberwachung DSGVO in öffentlichen Bereichen gerne unterstützt und umfassend berät.

Videoüberwachung und Datenschutz – die Leitsätze des Urteils vom 27.03.2019 zum Thema Datenschutz Videoüberwachung

Im Rahmen des am 27. März 2019 gefällten Urteils bezüglich der Videoüberwachung DSGVO von öffentlichen Räumen durch nicht öffentliche Stellen wurden fünf Leitsätze festgelegt. Diese werden im Nachfolgenden genauer erläutert.

1. Die Rechtmäßigkeit von Regelungen zur Beseitigung von datenschutzrechtlichen Verstößen gemäß § 38 Absatz 5 Sat 1 BGSG a.F. muss gemäß jener Rechtslage beurteilt werden, welche der letzten rechtlichen Entscheidung entspricht. Eine nachträgliche Rechtsänderung kann nicht berücksichtigt werden.

2. Der Verantwortliche bzw. Betreiber einer Videoüberwachung zu privaten Zwecken – gemäß § 6b Abs. 1 BDSG a.F. – muss nachvollziehbare Gründe haben, aus denen hervorgeht, dass die Überwachungsmaßnahme nötig ist.

3. Eine Überwachung per Video ist für die Verhinderung von Straftaten notwendig, sofern hinsichtlich der beobachteten Räume eine Gefahr besteht, die über das generelle Lebensrisiko hinausgeht.

4. Die von der Europäischen Union festgelegte DSGVO ist nicht zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung von datenschutzrechtlichen Verstößen gültig, welche von Behörden vor dem Beginn der Gültigkeit auf Basis des nationalen Rechts festgelegt worden sind.

5. Ob eine Videoüberwachung zu privaten Zwecken zulässig ist, muss gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGV entschieden werden.

Datenschutz und Videoüberwachung – Zusammenfassung

Das Urteil vom 27. März 2019, welches vom Bundesverwaltungsgericht gefällt worden ist, hat klar entschieden, dass sich eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche durch eine nichtöffentliche Stelle nicht gemäß § 4 Abs. 1 BDSG realisiert werden darf.

 

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