Entscheidung des BGH zur Einwilligung in die Speicherung von Cookies

Der BGH hat am 28. Mai 2020 nach langem Ringen ein Urteil bezüglich der Einwilligung zur Cookie-Speicherung gefällt. Hierbei ging es darum, ob Nutzer mittels eines bereits auf der Seite vorhandenen und eingestellten Kästchens ihre Einwilligung bestätigen können, um eine ausreichende Erlaubnis für die Nutzung von Tracking-Cookies zu erhalten. Das Cookie Urteil hat an dieser Stelle belegt, dass eine derartige Erfassung nicht als Bestätigung ausreicht.

Überraschend erscheint diese Entscheidung nicht. Denn bereits während des Verfahrens rund um den EuGH wurde ermittelt, dass eine Bestätigung zweifelsfrei und eindeutig vom Nutzer ausgehen muss. Ein voreingestelltes Kästchen zum Ankreuzen war auch in dieser Entscheidung als unzulässig erklärt worden, da dies durchaus von Nutzern übersehen werden kann. Die Übertragung der Rechte rund um die eigenen Daten soll in dieser Hinsicht nur mit klarer Zustimmung erfolgen. Die endgültige Entscheidung musste nun jedoch vom Bundesgerichtshof getroffen werden.

EuGH-Urteil im Oktober 2019

Das Cookie Urteil des Europäischen Gerichtshofes sollte im Oktober 2019 eine gewisse Klarheit im Bereich des Schutzes der Privatsphäre im digitalen Raum schaffen. Dies galt auch für den Datenschutz, der aufgrund der im Vorhinein unklaren Rechtslage phasenweise gefährdet erschien. Auch damals zeigte das Urteil jedoch, dass ohne eine aktive Zustimmung keine legale Nutzung der Daten möglich ist. Der EuGH hat dies innerhalb seines Urteils noch deutlicher formuliert.

Demnach müssen Nutzer zum Vergeben der nötigen Einwilligung selbstständig dafür sorgen, dass das Kästchen angeklickt wird. Voreingestellte Versionen sind auf dieser Grundlage nicht ausreichend und führen somit auch nicht zur Vergabe der erforderlichen Berechtigungen. Damit die Erfassung nach Zustimmung durch den Nutzer jedoch auch rechtlich relevant wird, muss sich die Umsetzung anhand der ePrivacy- und Cookie-Richtlinie orientieren. Auch die DSGVO steht im Fokus der Betrachtung und dient einer rechtlich klaren Erfassung rund um die Erfassung und Speicherung der Nutzerdaten.

Doch damit die Zustimmung rechtlich funktional wird, müssen direkt auf der Webseite die nötigen Informationen vorhanden sein. Hierzu gehören beispielsweise Angaben zur Funktionsdauer sowie zur Verteilung des Zugriffs rund um die Daten, damit sich keine Unklarheiten ergeben. Nur wenn alle Details im Vorhinein eindeutig geklärt sind, hat die Zustimmung Bestand. Wo genau sich die Option zum zusätzlichen Informieren befindet, ist unerheblich. Wichtig ist nur, dass die Möglichkeit besteht und dass sich der Nutzer ein klares Bild von der Verwendung seiner Daten machen kann.

Was sagt nun der BGH?

Das BGH-Urteil für Cookies kommt nun zu einem ähnlichen Schluss. Auch wenn die vollständige Urteilsbegründung wohl noch etwas Zeit in Anspruch nimmt, wurde die Unvereinbarkeit der geltenden Rechtslage und des voreingestellten Kästchens zur Zustimmung bekräftigt. Auf Grundlage dieser Zustimmung wird nun das EuGH-Urteil auch in Deutschland verbindlich, wodurch der Nutzer aktiv für eine Bestätigung der Erfassung sorgen muss. So besteht in Zukunft keine Unsicherheit mehr, ob die bisher vorhandene Rechtslage in Deutschland als europawidrig zu erklären sei.

Die vorhandenen Inhalte des deutschen Rechts sind daher in Zukunft richtlinienkonform auszulegen, was in Verbindung mit der europaweit gültigen DSGVO auf einer klaren Handlungsvorschrift basiert. Der Aspekt der Freiwilligkeit für die Nutzer wird daher auch im Urteil zur Einwilligung für Cookies des BGHs bestätigt, da eine vollständige Erfassung ohne Zustimmung schlicht unzulässig ist. In dieser Hinsicht stehen die Betreiber von Webseiten nun in der Pflicht, selbst für eine Anpassung zu sorgen und die nötige Freiwilligkeit herzustellen. Die Option, das eigene Angebot rund um Informationen und Produkte nur nach einer vollständigen Zustimmung anzuzeigen, bleibt natürlich bestehen.

Zusammenfassung

Durch das BGH-Urteil für Cookies ändert sich daher nicht viel im Vergleich zum vorherigen Urteil auf europäischer Ebene. Auch weiterhin ist es entscheidend, auf eine ausdrückliche Einwilligung zu vertrauen und die Freiwilligkeit der Nutzer zu wahren. Cookie-Banner sind hierzu auch in Zukunft eine beliebte Wahl, um vor der Verfügbarkeit der Inhalte die nötige Zustimmung zu erhalten. Je nach Aufbau des Banners hat der Nutzer die Option, bei der Auswahl der Cookies zu unterscheiden und nur bestimmte Daten freizugeben. Inwiefern eine derartige Erfassung und Differenzierung im Banner jedoch relevant ist, hängt wiederum vom Umfang der erfassten Daten ab.

Da es im Rahmen des Urteils nun zu einer Wiederbelebung des § 15 Abs, 3 TMG kommt, ist eine richtlinienkonforme Auslegung nun unumgänglich. Zwar wird es dadurch auch in Zukunft zu neuen Fragen kommen, in Verbindung mit der nach wie vor gültigen DSGVO gibt es nun jedoch eine eindeutige Handlungsgrundlage für die Ausrichtung der eigenen Webseite. Rund um die Einwilligung für Cookies nach BGH gibt es in dieser Hinsicht für die Zukunft die nötige Klarheit.

 

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