Betroffenenrechte DSGVO: Was muss man beachten?

Betroffenenrechte DSGVO: Der Datenschutz sieht vor, dass eine von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person immer “Herr” der eigenen Daten bleibt.

Um dies sicherstellen zu können, stehen jeder Person hierfür eine Vielzahl von Rechten zu, welche diese gegenüber dem Verantwortlichen verlangen kann.

 

Die nachfolgenden Betroffenenrechte (DSGVO) von Personen, sollten Sie als Unternehmer unbedingt beachten:

 

RECHT AUF AUSKUNFT:

Jder hat das Recht darauf, dass der Verantwortliche Auskunft darüber gibt, welche Daten verarbeitet werden und zu welchem Zweck. Hierzu erhält die Person auf Anfrage eine Kopie der gespeicherten Daten im Unternehmen.

 

RECHT AUF BERECHTIGUNG:

Sollten unrichtige Angaben über personenbezogene Daten des Betroffenen vorliegen, hat diese das Recht, dass diese Daten unverzüglich berichtigt werden.

 

RECHT AUF LÖSCHUNG:

Jeder hat das Recht, dass gespeicherte Daten von ihm gelöscht werden, wenn er dies verlangt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder ähnliches besteht. Zum Beispiel sind Lohnabrechnungen beim Arbeitgeber 10 Jahre aufzubewahren.

 

RECHT AUF EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG:

Der Betroffene hat das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu verlangen,

  • wenn die Richtigkeit der Daten bestritten wird, bis die Richtigkeit überprüft ist
  • wenn die Daten für die erforderlichen Zwecke nicht mehr benötigt werden, diese aber zur Geltendmachung von Ansprüchen benötigt werden
  • wenn die betroffene Person widersprochen hat und nicht feststeht, ob ihre berechtigten Interessen überwiegen

 

RECHT AUF DATENÜBERTRAGBARKEIT:

Der Betroffene kann von dem Verantwortlichen verlangen, eine strukturierte Darstellung der personenbezogenen Daten in einem gängigen Format zu erhalten, um diese an einen Dritten selbständig weiter geben zu können.

 

WIDERSPRUCHSRECHT:

Der Betroffene hat die Möglichkeit Widerspruch einzulegen, wenn die Verarbeitung auf Grund eines berechtigten Interesses erfolgt, aufgrund der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben aber auch im Falle eines Profilings.

 

RECHT AUF INFORMATION:

Wesentlicher Bestandteil des Datenschutzes ist, dass jede Person zum Zeitpunkt in der Daten erhoben werden, ausreichend über die Tragweite der Datenverarbeitung informiert wird. Dies geschieht in aller Regel durch den Einsatz von Datenschutzerklärungen.

In dieser sind alle Informationen über die Datenverarbeitung in einer einfachen Sprache und leicht zugänglicher Weise zu geben. Der Mindestinhalt einer Datenschutzerklärung ist in Art. 13 DSGVO vorgegeben.

 

MERKE:

Mindestangaben einer Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO

  • Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle
  • ggf. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  • Zweck der Verarbeitung
  • Rechtsgrundlage der Verarbeitung
  • Dauer und Speicherung für die Verarbeitung
  • Ob und wohin die Daten weitergegeben werden
  • Auflistung der Betroffenenrechte
  • Bestehen eines Beschwerderechts gegenüber der Aufsichtsbehörde

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