Darf ein Datenschutzbeauftragter gekündigt werden?
Mit der wachsenden Bedeutung des Datenschutzes nehmen auch die Anforderungen an Datenschutzbeauftragte (DSB) zu. Doch was geschieht, wenn ein Unternehmen mit der Arbeit des Datenschutzbeauftragten nicht zufrieden ist? Besteht die Möglichkeit, ihn zu entlassen? In diesem Artikel betrachten wir die rechtlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen einer Kündigung.
Besondere Rolle des Datenschutzbeauftragten
Datenschutzbeauftragte haben eine gesetzlich geschützte Stellung, insbesondere wenn sie aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ernannt wurden. Laut Artikel 38 Abs. 3 DSGVO dürfen sie nicht aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entlassen oder benachteiligt werden. Diese Regelung soll sicherstellen, dass sie ihre Aufgaben ohne Druck und in voller Unabhängigkeit ausführen können.
Kündigung und Abberufung: Was ist erlaubt?
Ein Datenschutzbeauftragter kann nicht ohne weiteres entlassen oder abberufen werden. Dabei sind folgende Faktoren zu beachten:
Ordentliche Kündigung
Ein interner Datenschutzbeauftragter (also ein festangestellter Mitarbeiter) genießt besonderen Kündigungsschutz.
Gemäß § 6 Abs. 4 BDSG kann eine Abberufung nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Die Rechtsprechung orientiert sich an hohen Anforderungen, vergleichbar mit denen des Betriebsrats.
Eine reguläre Kündigung ist daher nicht möglich, solange die Person als Datenschutzbeauftragter tätig ist.
Außerordentliche Kündigung
Eine fristlose Kündigung ist zulässig, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt (z. B. grobe Pflichtverletzungen oder ein Interessenkonflikt).
Beispiele hierfür sind Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen oder eine Vernachlässigung der Aufgaben.
Externer Datenschutzbeauftragter
Wenn ein Unternehmen einen externen Datenschutzbeauftragten beauftragt, bestimmen die Vertragskonditionen die Kündigungsmodalitäten.
Dennoch darf eine Abberufung nicht allein deshalb erfolgen, weil der Datenschutzbeauftragte seine Pflichten korrekt erfüllt.
Fazit
Die Kündigung eines Datenschutzbeauftragten ist nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen möglich. Die DSGVO und das BDSG gewähren dieser Position starken Schutz, um eine unabhängige Datenschutzberatung zu gewährleisten. Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, ob eine Abberufung oder Kündigung rechtlich tragbar ist. In vielen Fällen ist eine einvernehmliche Lösung die bessere Alternative zu einer risikobehafteten Kündigung.