OLG Frankfurt a. M.: Kein Anspruch auf sofortige Löschung von IP-Adressen - Juni 2010
Ein Kunde kann von seinem Internetanbieter nicht verlangen, dass die zur Herstellung einer Internetverbindung
notwendigerweise zu vergebende dynamische IP-Adresse, sofort nach Beendigung der Verbindung gelöscht wird.
Es ist in der Regel hinzunehmen, dass ein Internetanbieter die IP-Adressen seiner Kunden sieben Tage zum Zwecke
der Entgeltabrechnung und Behebung von Störungen speichert. Nur so kann der Anbieter die bei ihm genutzten Dienste
abrechnen und aufgetretene Fehler beseitigen. Ein Zeitraum von sieben Tagen für diese Tätigkeiten ist nicht als
schuldhafte Verzögerung der Löschung anzusehen. Auch die Möglichkeit, dass mit Hilfe der IP-Adressen Nutzverhalten
und damit Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Kunden gezogen werden könnten, ändert daran nichts.
Quelle: OLG Frankfurt/M., Urteil vom 16.06.2010, AZ 13 U 105/07







